Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die außer der Feuerversicherung noch andere Versicherungen umfaßt, nur in einem Gesamtbetrag angegeben, so ist die Steuer nur von dem auf die Feuerversicherung entfallenden Teil des Gesamtbetrages zu berechnen.
Hiebei ist die Steuer bei der
1. Atomreaktorenversicherung von 46,3 v. H.,
2. Versicherung von Elektro-Anlagen und -Geräten von 5 v. H.,
3. Haushaltsversicherung von 25 v. H.,
4. Kraftfahrzeug-Kaskoverversicherung von 0,25 v. H.,
5. Kühlgutversicherung von 5 v. H.,
6. Transport-Lagerversicherung, wenn die einzelne Lagerung länger als zwei Monate währt, von 40 v. H.
des Gesamtbetrages zu berechnen.
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