Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz
Vorwort
§ 1
Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters wiederzugeben, aus denen sich ergibt, ob ein Grundstück in den Grenzkataster eingetragen ist und ob die Fläche auf Grund von numerischen Angaben (Koordinaten, Maßzahlen) berechnet wurde.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.