BundesrechtVerordnungenVerordnung gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz

Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz

In Kraft seit 01. Mai 1998
Up-to-date

§ 1

Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters wiederzugeben, aus denen sich ergibt, ob ein Grundstück in den Grenzkataster eingetragen ist und ob die Fläche auf Grund von numerischen Angaben (Koordinaten, Maßzahlen) berechnet wurde.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.