BundesrechtVerordnungenBevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

In Kraft seit 01. April 1999
Up-to-date

§ 1

Dem Verein Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA) wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft.