BundesrechtVerordnungenVerordnung nach § 1 Abs. 3 AuslandsunterhaltsgesetzArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 18. Februar 1998
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Die Gegenseitigkeit mit den kanadischen Provinzen Alberta und Ontario ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.

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