Auslandsunterhaltsgesetz - Kanadische Provinzen
Vorwort
Art. 1
Die Gegenseitigkeit mit den kanadischen Provinzen New Brunswick (Neubraunschweig) und Newfoundland (Neufundland) ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.