(1) Werden Glaswaren der im § 1 Abs. 2 angeführten Glasarten mit den im § 2 Abs. 1 angeführten Bezeichnungen gekennzeichnet, dürfen zusätzlich folgende Symbole zur Kennzeichnung verwendet werden:
1. für Hochbleikristall und Bleikristall ein rundes goldfarbenes Symbol mit einem Durchmesser von mindestens 1 cm;
2. für Kristallglas gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 lit. a ein quadratisches silberfarbenes Symbol mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm;
3. für Kristallglas gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 lit. b ein gleichseitiges silberfarbenes Dreieck mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm.
(2) Die Symbole und die Bezeichnungen gemäß § 2 Abs. 1 dürfen auf demselben Etikett angebracht werden.
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