(1) Glaswaren der im § 1 Abs. 2 angeführten Glasarten, bei denen die Glasart gekennzeichnet ist, dürfen im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn
1. bei der Glasart gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 wahlweise die Bezeichnungen
„Hochbleikristall 30%'',
„Cristal Superieur 30%'',
„Cristal Superior 30%'',
„Cristal de Chumbo Superior 30%'',
„Christallo Superiore 30%'',
„Full Lead Crystal 30%'',
„Krystal 30%'',
„Krystall 30%'',
„Volloodkristal 30%'' oder
2. bei der Glasart gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 wahlweise die Bezeichnungen
„Bleikristall 24%'',
„Cristal al Plombo 24%'',
„Cristal au Plomb 24%'',
„Cristal de Chumbo 24%'',
„Cristallo al Piombo 24%'',
„Krystal 24%'',
„Krystall 24%'',
„Lead Crystal 24%'',
„Loodkristal 24%'' oder
3. bei der Glasart gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 die Bezeichnung „Kristallglas'' verwendet wird.
(2) Für Glasarten, die nicht im § 1 Abs. 2 angeführt sind, dürfen die im Abs. 1 angeführten Bezeichnungen nicht verwendet werden.
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