(1) Diese Verordnung tritt mit 23. März 1996 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, die Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 284/1978, außer Kraft.
(3) Auf Schuherzeugnisse, die dem Einzelhändler vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geliefert oder fakturiert wurden, sind bis 23. September 1997 die Bestimmungen der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 284/1978, anzuwenden.
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