(1) Schuherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, einschließlich der in der Anlage 1 angeführten, getrennt verkauften Bestandteile. Anlage 2 enthält ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Waren im Sinne dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1. gebrauchte Schuhe;
2. Sicherheitsschuhwerk, das unter die PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, fällt;
3. Schuherzeugnisse im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG; ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S 201;
4. Spielzeugschuhe.
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