BundesrechtVerordnungenUmstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz

Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz

In Kraft seit 09. April 1993
Up-to-date

§ 1

Die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich der im § 2 Z 6 bis 11 FBG genannten Rechtsträger angeordnet.

§ 2

Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von

1. Firma,

2. Sitz,

3. Rechtsform und

4. vertretungsbefugten Organen

in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1992 gelöscht worden sind (Art. XXIII Abs. 4 BGBl. Nr. 10/1991) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.