Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen
Vorwort
§ 1
(1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982 und BGBl. Nr. 177/1987 festgesetzten Zuschläge wird, ausgenommen zu dem im § 18 Abs. 1 angeführten Betrag, ein weiterer Zuschlag von 15 vH, zu dem im § 18 Abs. 1 angeführten Betrag ein weiterer Zuschlag von 8 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1992 in Kraft.
(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist.
Anlage
Anl. 1
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(Anm.: Die sich aufgrund der V ergebenden, in der Anlage festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, bereits berücksichtigt)