Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz
Vorwort
§ 1
Die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich der im § 2 Z 1 bis 5 FBG genannten Rechtsträger angeordnet.
§ 2
Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von
1. Firma,
2. Sitz,
3. Rechtsform und
4. vertretungsbefugten Organen
in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1988 gelöscht worden sind (Art. XXIII Abs. 4 BGBl. Nr. 10/1991) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.