(1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz vom 21. Juli 1979, BGBl. Nr. 358, und 24. Juni 1982, BGBl. Nr. 333, festgesetzten Zuschläge, wird ein weiterer Zuschlag von 15 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise