BundesrechtVerordnungenTextilpflegekennzeichnungsverordnung

Textilpflegekennzeichnungsverordnung

In Kraft seit 01. Juli 1975
Up-to-date

§ 1

(1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder professionelle Textilpflege voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen in der in Anlage 1 vorgesehenen Reihenfolge versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (Poder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß Anlage 1 zu versehen.

(2) Textilerzeugnisse im Sinne des Abs. 1 sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.

(3) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.

(4) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten Textilerzeugnisse.

§ 2

(1) Die Textilpflegekennzeichnungssymbole müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft am oder im Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen, Halstüchern, Kopftüchern und Krawatten kann die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch in anderer Weise als dauerhaft am oder im Textilerzeugnis erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.

(2) Besteht ein Textilerzeugnis aus verschiedenen Materialien, so muß die angegebene Pflegekennzeichnung den Pflegeeigenschaften aller verarbeiteten Materialien entsprechen.

(3) Bilden Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach ein Paar, so braucht nur ein Erzeugnis gekennzeichnet zu werden.

(4) Die am oder im Textilerzeugnis dauerhaft angebrachten Pflegekennzeichnungssymbole müssen derart beschaffen sein, daß sie durch die Anwendung der angegebenen Plegevorgänge nicht beschädigt werden.

§ 3 Verantwortlichkeit

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.

§ 4 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft. Die Anlage 1a tritt mit 1. September 2006 außer Kraft.

(3) Die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung, BGBl. Nr. 337/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006, gelten bis zum 31. Dezember 2007 auch durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 als erfüllt.

(4) Textilprodukte, die bis zum 31. Dezember 2007 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.

(5) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Das Waschsymbol hat mindestens die Angabe der Waschtemperatur, die nicht überschritten werden soll, in Grad C zu enthalten. Bei Hand wäsche tritt an die Stelle der Tempe raturangabe eine in den Waschbot tich eingetauchte Hand ( ). Die Pflegekennzeichnungen für: „nicht waschen“, „nicht im Elektro-Wäschetrockner trock nen“, „nicht bügeln“ und „keine professionelle Textilpflege mög lich“ haben durch das Durch kreuzen des betreffenden Sym bols mit dem Zeichen X (siehe anliegende Spalte) zu erfolgen.
Das Bleichsymbol ist für die folgen den Informationen alternativ wie folgt darzustellen: - für die Chlor- und Sauerstoffblei che oder die - Sauerstoffbleiche, nicht aber Chlorbleiche Das Symbol für „nicht bleichen“ ist als Dreieck und mit dem Zeichen X durchkreuzt darzustel len. Dieses Symbol kann auch als durchkreuztes schwarz ausgefüll tes Dreieck dargestellt werden.
Das Symbol für alle Trocknungsme - thoden ist ein Quadrat. Darin ist für eine Trocknung im Elektro- Wäsche trockner ein innen anliegen der Kreis anzuführen und die Trock nungsstufe durch Punkte anzugeben. Hierbei bedeutet ein Punkt „scho nende Trocknung bei niedriger Tem peratur“ und bedeuten zwei Punkte „normale Trocknung ohne Ein- Weitere Hinweise für empfohle ne alternative Trocknungsarten können unter Verwendung marktüblicher Symbole im qua dratischen Trocknungssymbol zusätzlich zum Elektro-Wäsche trocknersymbol angefügt werden.
schränkung im Elektro-Wäsche
trockner möglich“.
Im Bügelsymbol ist die Temperatur stufe, die beim Bügeln nicht über schritten werden soll, durch Punkte anzugeben. Hierbei bedeuten drei Punkte „heiß“, zwei Punkte „mäßig heiß“ und ein Punkt „nicht heiß“.
Im Symbol für die „professionelle Textilpflege“ sind die Reinigungs verfahren zumindest mit folgenden großen Anfangsbuchstaben zu bezeichnen: P [Perchlorethylen- oder Schwerbenzin (KWL)-Reini gung] F [Schwerbenzin (KWL)-Reinigung] W [Nassreinigung] Das Symbol für „keine Nassreinigung möglich“ ist als schwarz ausgefüllter Kreis und mit dem Zeichen X durchkreuzt darzustellen.

Anlage 2

Feuchtigkeitszuschläge

Anl. 2

Nummer der Faser in der Anlage 3 der Textil-kennzeich-nungs-verordnung, BGBl. Nr. 336/1975 Rohstoffe %
1-2 Wolle und Haare:
gekämmte Fasern 18.25
gekrempelte Fasern 17.00
3 Haare:
gekämmte Fasern 18.25
gekrempelte Fasern 17.00
Schweif- und Mähnenhaare:
gekämmte Fasern 16.00
gekrempelte Fasern 15.00
4 Seide 11.00
5 Baumwolle:
übliche Fasern 8.50
merzerisierte Fasern 10.50
6 Kabok 10.90
7 Flachs oder Leinen 12.00
8 Hanf 12.00
9 Jute 17.00
10 Manila 14.00
11 Alfa 14.00
12 Kokos 13.00
13 Ginster 14.00
14 Kenaf 17.00
15 Ramie (entfettete Fasern) 8.50
16 Sisal 14.00
Sunn 12.00
Henequen 14.00
Maguey 14.00
17 Acetat 9.00
18 Alginat 20.00
19 Cupro 13.00
20 Modal 13.00
21 Regenerierte Proteinfaser 17.00
22 Triacetat 7.00
23 Viscose 13.00
24 Polyacryl 2.00
25 Polychlorid 2.00
26 Fluorfaser 0.00
27 Modacryl 2.00
28 Polyamid (6.6)
Spinnfaser 6.25
Endlosfaser 5.75
Polyamid 6:
Spinnfaser 6.25
Endlosfaser 5.75
Polyamid 11:
Spinnfaser 3.50
Endlosfaser 3.50
29 Polyester:
Spinnfaser 1.50
Endlosfaser 3.00
30 Polyäthylen 1.50
31 Polypropylen 2.00
32 Polyharnstoff 2.00
33 Polyurethan:
Spinnfaser 3.50
Endlosfaser 3.00
34 Vinylal 5.00
35 Trivinyl 3.00
36 Elastodien 1.00
37 Elasthan 1.50
38 Glasfaser:
(Endlosfaser von mehr als 5 Mikrometer Durchschnitt) 2.00
(Endlosfaser von höchstens 5 Mikrometer Durchschnitt) 3.00
39 Metallfaser 2.00
Metallisierte Faser 2.00
Asbestfaser 2.00
Papiergarn 13.75

Anlage 3

Ausgenommene Textilerzeugnisse

Anl. 3

1. Einzelanfertigungen

2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen

3. Etiketten und Warenschilder

4. Künstliche Blumen, Früchte, Blätter, Schmuckfedern

5. Nadelkissen

6. Stoffe für Verstärkungen und Versteifungen

7. Technische Filze

8. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind

9. Gamaschen

10. Waren für den technischen Bedarf (z. B. Chemiehandschuhe, Feuerwehrschläuche, Putzwolle, Schreibmaschinenbänder, Treibriemen usw.)

11. Verpackungsmaterial

12. Hüte, Kappen, Mützen, Braut-, Hut- und Trauerschleier, Trauerflor, Haarnetze und Frisierhauben

13. Taschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen

14. Handgestickte Tapisserien

15. Reißverschlüsse

16. Mit Spinnstoffen überzogene Knöpfe und Schnallen

17. Buchhüllen aus Spinnstoffen

18. Spielzeug

19. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm

20. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe (z. B. Knie-, Bein- und Ellenbogenschoner, Öltücher zum Segeln, Fischereischutzartikel usw.)

21. Toilettennecessaires

22. Posamentierwaren und Stickereien im Stück angefertigt

23. Taschentücher und Stecktücher

24. Scheuertücher, Putztücher, Staubtücher, Wasch- und Topflappen

25. Bordüren und Besatz

26. Borten

27. Gürtel

28. Hosenträger

29. Strumpf- und Sockenhalter

30. Schnürriemen

31. Bänder

32. Gummielastische Bänder, Litzen, Kordeln

33. Schnüre für Verpackungen

34. Fahnen, Wimpeln und Fallschirme

35. Pferde- und Viehdecken

36. Säcke, Zelte, Wagenplanen, Zeltplanen, Segeltuchwaren

37. Bestattungsartikel

38. Petit-Point- und Gros-Point-Stickereien und -Taschen

39. Textile Boden- und Wandbeläge

40. Verbandstoffe und Watte

41. Seilerwaren

42. Maschen gebunden und ungebunden

43. Windeln

44. Hemdärmelhalter

45. Polstergriffe

46. Kaffee-, Tee-, Eierwärmer

47. Schutzärmel

48. Muffe

49. Schminketuis, Tabaketuis, Tabakbeutel, Etuis für Brillen, Zigarren, Zigaretten, Feuerzeuge und Kämme

50. Schuhbeutel

51. Meterwarenreste unter 1 m Länge

52. Einmalslips, Unterwäsche aus textilem Vliesstoff für Spitäler.