Vorwort
§ 1
(1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder professionelle Textilpflege voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen in der in Anlage 1 vorgesehenen Reihenfolge versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (Poder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß Anlage 1 zu versehen.
(2) Textilerzeugnisse im Sinne des Abs. 1 sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.
(3) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.
(4) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten Textilerzeugnisse.
§ 2
(1) Die Textilpflegekennzeichnungssymbole müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft am oder im Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen, Halstüchern, Kopftüchern und Krawatten kann die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch in anderer Weise als dauerhaft am oder im Textilerzeugnis erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.
(2) Besteht ein Textilerzeugnis aus verschiedenen Materialien, so muß die angegebene Pflegekennzeichnung den Pflegeeigenschaften aller verarbeiteten Materialien entsprechen.
(3) Bilden Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach ein Paar, so braucht nur ein Erzeugnis gekennzeichnet zu werden.
(4) Die am oder im Textilerzeugnis dauerhaft angebrachten Pflegekennzeichnungssymbole müssen derart beschaffen sein, daß sie durch die Anwendung der angegebenen Plegevorgänge nicht beschädigt werden.
§ 3 Verantwortlichkeit
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.
§ 4 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft. Die Anlage 1a tritt mit 1. September 2006 außer Kraft.
(3) Die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung, BGBl. Nr. 337/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006, gelten bis zum 31. Dezember 2007 auch durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 als erfüllt.
(4) Textilprodukte, die bis zum 31. Dezember 2007 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.
(5) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
![]() | Das Waschsymbol hat mindestens die Angabe der Waschtemperatur, die nicht überschritten werden soll, in Grad C zu enthalten. Bei Hand wäsche tritt an die Stelle der Tempe raturangabe eine in den Waschbot tich eingetauchte Hand (![]() | ![]() | Die Pflegekennzeichnungen für: „nicht waschen“, „nicht im Elektro-Wäschetrockner trock nen“, „nicht bügeln“ und „keine professionelle Textilpflege mög lich“ haben durch das Durch kreuzen des betreffenden Sym bols mit dem Zeichen X (siehe anliegende Spalte) zu erfolgen. |
![]() | Das Bleichsymbol ist für die folgen den Informationen alternativ wie folgt darzustellen: - für die Chlor- und Sauerstoffblei che oder die - Sauerstoffbleiche, nicht aber Chlorbleiche | ![]() | Das Symbol für „nicht bleichen“ ist als Dreieck und mit dem Zeichen X durchkreuzt darzustel len. Dieses Symbol kann auch als durchkreuztes schwarz ausgefüll tes Dreieck dargestellt werden. |
![]() | Das Symbol für alle Trocknungsme - thoden ist ein Quadrat. Darin ist für eine Trocknung im Elektro- Wäsche trockner ein innen anliegen der Kreis anzuführen und die Trock nungsstufe durch Punkte anzugeben. Hierbei bedeutet ein Punkt „scho nende Trocknung bei niedriger Tem peratur“ und bedeuten zwei Punkte „normale Trocknung ohne Ein- | ![]() | Weitere Hinweise für empfohle ne alternative Trocknungsarten können unter Verwendung marktüblicher Symbole im qua dratischen Trocknungssymbol zusätzlich zum Elektro-Wäsche trocknersymbol angefügt werden. |
schränkung im Elektro-Wäsche | |||
trockner möglich“. | |||
![]() | Im Bügelsymbol ist die Temperatur stufe, die beim Bügeln nicht über schritten werden soll, durch Punkte anzugeben. Hierbei bedeuten drei Punkte „heiß“, zwei Punkte „mäßig heiß“ und ein Punkt „nicht heiß“. | ![]() | |
![]() | Im Symbol für die „professionelle Textilpflege“ sind die Reinigungs verfahren zumindest mit folgenden großen Anfangsbuchstaben zu bezeichnen: P [Perchlorethylen- oder Schwerbenzin (KWL)-Reini gung] F [Schwerbenzin (KWL)-Reinigung] W [Nassreinigung] | ![]() ![]() | Das Symbol für „keine Nassreinigung möglich“ ist als schwarz ausgefüllter Kreis und mit dem Zeichen X durchkreuzt darzustellen. |
Anlage 2
Feuchtigkeitszuschläge
Anl. 2
Nummer der Faser in der Anlage 3 der Textil-kennzeich-nungs-verordnung, BGBl. Nr. 336/1975 | Rohstoffe | % |
1-2 | Wolle und Haare: | |
gekämmte Fasern | 18.25 | |
gekrempelte Fasern | 17.00 | |
3 | Haare: | |
gekämmte Fasern | 18.25 | |
gekrempelte Fasern | 17.00 | |
Schweif- und Mähnenhaare: | ||
gekämmte Fasern | 16.00 | |
gekrempelte Fasern | 15.00 | |
4 | Seide | 11.00 |
5 | Baumwolle: | |
übliche Fasern | 8.50 | |
merzerisierte Fasern | 10.50 | |
6 | Kabok | 10.90 |
7 | Flachs oder Leinen | 12.00 |
8 | Hanf | 12.00 |
9 | Jute | 17.00 |
10 | Manila | 14.00 |
11 | Alfa | 14.00 |
12 | Kokos | 13.00 |
13 | Ginster | 14.00 |
14 | Kenaf | 17.00 |
15 | Ramie (entfettete Fasern) | 8.50 |
16 | Sisal | 14.00 |
Sunn | 12.00 | |
Henequen | 14.00 | |
Maguey | 14.00 | |
17 | Acetat | 9.00 |
18 | Alginat | 20.00 |
19 | Cupro | 13.00 |
20 | Modal | 13.00 |
21 | Regenerierte Proteinfaser | 17.00 |
22 | Triacetat | 7.00 |
23 | Viscose | 13.00 |
24 | Polyacryl | 2.00 |
25 | Polychlorid | 2.00 |
26 | Fluorfaser | 0.00 |
27 | Modacryl | 2.00 |
28 | Polyamid (6.6) | |
Spinnfaser | 6.25 | |
Endlosfaser | 5.75 | |
Polyamid 6: | ||
Spinnfaser | 6.25 | |
Endlosfaser | 5.75 | |
Polyamid 11: | ||
Spinnfaser | 3.50 | |
Endlosfaser | 3.50 | |
29 | Polyester: | |
Spinnfaser | 1.50 | |
Endlosfaser | 3.00 | |
30 | Polyäthylen | 1.50 |
31 | Polypropylen | 2.00 |
32 | Polyharnstoff | 2.00 |
33 | Polyurethan: | |
Spinnfaser | 3.50 | |
Endlosfaser | 3.00 | |
34 | Vinylal | 5.00 |
35 | Trivinyl | 3.00 |
36 | Elastodien | 1.00 |
37 | Elasthan | 1.50 |
38 | Glasfaser: | |
(Endlosfaser von mehr als 5 Mikrometer Durchschnitt) | 2.00 | |
(Endlosfaser von höchstens 5 Mikrometer Durchschnitt) | 3.00 | |
39 | Metallfaser | 2.00 |
Metallisierte Faser | 2.00 | |
Asbestfaser | 2.00 | |
Papiergarn | 13.75 |
Anlage 3
Ausgenommene Textilerzeugnisse
Anl. 3
1. Einzelanfertigungen
2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
3. Etiketten und Warenschilder
4. Künstliche Blumen, Früchte, Blätter, Schmuckfedern
5. Nadelkissen
6. Stoffe für Verstärkungen und Versteifungen
7. Technische Filze
8. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
9. Gamaschen
10. Waren für den technischen Bedarf (z. B. Chemiehandschuhe, Feuerwehrschläuche, Putzwolle, Schreibmaschinenbänder, Treibriemen usw.)
11. Verpackungsmaterial
12. Hüte, Kappen, Mützen, Braut-, Hut- und Trauerschleier, Trauerflor, Haarnetze und Frisierhauben
13. Taschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
14. Handgestickte Tapisserien
15. Reißverschlüsse
16. Mit Spinnstoffen überzogene Knöpfe und Schnallen
17. Buchhüllen aus Spinnstoffen
18. Spielzeug
19. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm
20. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe (z. B. Knie-, Bein- und Ellenbogenschoner, Öltücher zum Segeln, Fischereischutzartikel usw.)
21. Toilettennecessaires
22. Posamentierwaren und Stickereien im Stück angefertigt
23. Taschentücher und Stecktücher
24. Scheuertücher, Putztücher, Staubtücher, Wasch- und Topflappen
25. Bordüren und Besatz
26. Borten
27. Gürtel
28. Hosenträger
29. Strumpf- und Sockenhalter
30. Schnürriemen
31. Bänder
32. Gummielastische Bänder, Litzen, Kordeln
33. Schnüre für Verpackungen
34. Fahnen, Wimpeln und Fallschirme
35. Pferde- und Viehdecken
36. Säcke, Zelte, Wagenplanen, Zeltplanen, Segeltuchwaren
37. Bestattungsartikel
38. Petit-Point- und Gros-Point-Stickereien und -Taschen
39. Textile Boden- und Wandbeläge
40. Verbandstoffe und Watte
41. Seilerwaren
42. Maschen gebunden und ungebunden
43. Windeln
44. Hemdärmelhalter
45. Polstergriffe
46. Kaffee-, Tee-, Eierwärmer
47. Schutzärmel
48. Muffe
49. Schminketuis, Tabaketuis, Tabakbeutel, Etuis für Brillen, Zigarren, Zigaretten, Feuerzeuge und Kämme
50. Schuhbeutel
51. Meterwarenreste unter 1 m Länge
52. Einmalslips, Unterwäsche aus textilem Vliesstoff für Spitäler.