BundesrechtVerordnungenVermutungsfristen bei Tiermängeln

Vermutungsfristen bei Tiermängeln

In Kraft seit 01. Januar 1973
Up-to-date

§ 1

Die Vermutung, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, tritt bei den in der Anlage angeführten Tierarten ein, wenn die dort angeführten Krankheiten und Mängel innerhalb der bei der betreffenden Krankheit oder dem betreffenden Mangel angeführten Frist hervorkommen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft; mit Ablauf des 31. Dezember 1972 verliert die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 10. November 1916, RGBl. Nr. 384, über die Vermutungsfristen bei Viehmängel ihre Wirksamkeit.

(2) Diese Verordnung gilt nicht, wenn ein Tier schon vor dem 1. Jänner 1973 übergeben worden ist. In diesem Fall richtet sich die Frist nach der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 10. November 1916, RGBl. Nr. 384.

Anlage

Pferd, Esel, Maulesel, Maultier

Anl. 1

1. Dämpfigkeit 14 Tage
2. Dummkoller 14 Tage
3. Aufsetzkoppen 14 Tage
4. Freikoppen 7 Tage
5. Kehlkopfpfeifen 7 Tage
6. Innere Augenentzündung 7 Tage

Rind

Anl. 1

1. Leukose 150 Tage
2. Tuberkulose 21 Tage
3. Finnen 21 Tage
4. Lungenwurmseuche 21 Tage
5. Scheidenvorfall 14 Tage
6. Zungenschlagen 14 Tage

Schaf

Anl. 1

1. Allgemeine, durch Parasiten bedingte Wassersucht 21 Tage
2. Räude 7 Tage

Ziege

Anl. 1

Tuberkulose 21 Tage

Schwein

Anl. 1

1. Leukose 60 Tage
2. Finnen 21 Tage
3. Muskeltrichinen 7 Tage
4. Grabmilbenräude (Sarkoptesräude) 7 Tage

Kaninchen

Anl. 1

1. Myxomatose 10 Tage
2. Ohrräude 7 Tage

Huhn

Anl. 1

1. Marek'sche Krankheit. 28 Tage
2. Leukose 21 Tage
3. Zitterkrankheit (Aviäre Encephalomyelitis) 10 Tage
4. Geflügelpocken (Pockendiphteroid) 7 Tage
5. Atypische Geflügelpest (Newcastle Krankheit) 5 Tage