BundesrechtVerordnungenAusschluss von der Registrierung von Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf

Ausschluss von der Registrierung von Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf

In Kraft seit 13. Februar 1965
Up-to-date

§ 1

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden folgende Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschslossen (Anm.: richtig: ausgeschlossen) :

1. Bureaux Internationaux Réunis pour la Protection de la Propriété intellectuelle,

2. United International Bureaux for the Protection of Intellectual Property,

3. BIRPI,

4. das in der Anlage abgebildete Zeichen.

§ 2

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage

Anl. 1