Ausschluss von der Registrierung von Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf
§ 1
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden folgende Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschslossen (Anm.: richtig: ausgeschlossen) :
1. Bureaux Internationaux Réunis pour la Protection de la Propriété intellectuelle,
2. United International Bureaux for the Protection of Intellectual Property,
3. BIRPI,
4. das in der Anlage abgebildete Zeichen.
§ 2
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
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