BundesrechtVerordnungenZeichen, Registrierungsausschluß - IAEO

Zeichen, Registrierungsausschluß - IAEO

In Kraft seit 10. Juni 1961
Up-to-date

§ 1

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird das in der Anlage abgebildete Zeichen der Internationalen Atomenergiebehörde von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen.

§ 2

Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage

Anl. 1