Zeichen, Registrierungsausschluß - IAEO
§ 1
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird das in der Anlage abgebildete Zeichen der Internationalen Atomenergiebehörde von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen.
§ 2
Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
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