Wurde innerhalb der Anmeldungsfrist kein das Vorzugsrecht genießender Anspruch angemeldet oder ist die Berichtigung oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche dargetan, so ist, ohne daß es eines neuen Eintragungsgesuches bedarf, im Lastenblatte des zu belastenden Grundbuchskörpers die Bestellung des Baurechtes einzutragen und für das eingetragene Baurecht gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen.
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