Bilden die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, nur einen Teil des Grundbuchskörpers, so sind sie abzuschreiben und in eine neue Grundbuchseinlage zu übertragen, in deren Lastenblatt das Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzumerken ist.
Das weitere Verfahren wird durch die §§ 13 und 14 des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, bestimmt. Wenn die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, in eine neue Grundbuchseinlage übertragen werden, ist in dem Beschlusse, mit dem gemäß § 13, Absatz 2 des Gesetzes zur Anmeldung der ein Vorzugsrecht genießenden Abgaben aufgefordert wird, auch die Grundbuchseinlage anzugeben, von der diese Parzellen abgeschrieben wurden.
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