BundesrechtVerordnungenVerordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht§ 6

§ 6§ 6.

In Kraft seit 27. Juli 1912
Up-to-date

Das Gesuch um Eintragung des Baurechtes ist im Lastenblatte der Grundbuchseinlage anzumerken, an der das Baurecht begründet werden soll, wenn dem Gesuche nach dem Grundbuchsstande und den vorliegenden Urkunden stattgegeben werden kann.

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