BundesrechtVerordnungenVerordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht§ 11

§ 11§ 11.

In Kraft seit 27. Juli 1912
Up-to-date

Das Grundbuchsgericht hat über alle Baurechtseinlagen ein alphabetisches Verzeichnis nach dem Namen des Bauberechtigten zu führen, das folgende Spalten zu enthalten hat:

1. Name des Bauberechtigten und andere zur Bezeichnung der Person dienende Merkmale;

2. Zahl der Baurechtseinlage;

3. Name der Katastralgemeinde;

4. Anmerkung.

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