§ 11 § 11. — Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht
Rückverweise
Das Grundbuchsgericht hat über alle Baurechtseinlagen ein alphabetisches Verzeichnis nach dem Namen des Bauberechtigten zu führen, das folgende Spalten zu enthalten hat:
1. Name des Bauberechtigten und andere zur Bezeichnung der Person dienende Merkmale;
2. Zahl der Baurechtseinlage;
3. Name der Katastralgemeinde;
4. Anmerkung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden