Die dem Legalisator für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei zu entrichtende Gebür (Legalisierungsgebür) wird auf 40 Heller festgesetzt. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf derselben Urkunde findet Abs. 2, bei Legalisierungen in geringfügigen Grundbuchssachen Abs. 4 des § 10 des Art. IV G.-A.-R.-G. Anwendung.
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