BundesrechtVerordnungenGrundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift§ 104

§ 104§ 104.

In Kraft seit 24. Mai 1898
Up-to-date

Sofern die persönlichen Verhältnisse, die bei der Bestellung eines Legalisators gemäß Art. X, § 3 G.-A.-R.-G. in Betracht zu kommen haben, dem Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes nicht genügend bekannt sind, hat derselbe hierüber die nöthigen Auskünfte bei der politischen Bezirksbehörde einzuholen.

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