§ 104 § 104. — Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift
Sofern die persönlichen Verhältnisse, die bei der Bestellung eines Legalisators gemäß Art. X, § 3 G.-A.-R.-G. in Betracht zu kommen haben, dem Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes nicht genügend bekannt sind, hat derselbe hierüber die nöthigen Auskünfte bei der politischen Bezirksbehörde einzuholen.