In dieser Verordnung werden die auf die Grundbuchsanlegung in Tirol sich beziehenden Gesetze in folgender abgekürzter Form berufen:
1. das Gesetz vom 17. März 1897, L.-G.-Bl. Nr. 9, betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben, als G.-A.-L.-G. (Grundbuchsanlegungslandesgesetz);
2. das Gesetz vom 17. März 1897, R.-G.-Bl. Nr. 77, womit einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden, als G.-A.-R.-G. (Grundbuchsanlegungsreichsgesetz);
3. das Gesetz vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 96, über das Verfahren zum Zwecke der Richtigstellung von Grundbüchern, als G.-R.-G. (Grundbuchsrichtigstellungsgesetz).
Unter dem Ausdrucke „Vollzugsvorschrift“ (V.-V.) ist die gegenwärtige Verordnung zu verstehen.
Wo in der Vollzugsvorschrift der Ausdruck „Grundbuchsgericht“ gebraucht wird, wird darunter das nach der Jurisdictionsnorm zur Führung des Grundbuchs in Ansehung der betreffenden Liegenschaften berufene Gericht verstanden, auch wenn das Grundbuch noch nicht eröffnet ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise