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Bundesrecht
Verordnungen
Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
§ 9
§ 9 Öffentlichkeit
In Kraft seit 22. Juli 1999
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§ 9 Öffentlichkeit — Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
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Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
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