BundesrechtVerordnungenVergütung für die nicht in Wien wohnenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes

Vergütung für die nicht in Wien wohnenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes

In Kraft seit 08. Mai 1993
Up-to-date

Art. 1

Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes gebührt als Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch die Anreise zu den Sitzungen des Verfassungsgerichtshofes und durch die Rückreise in den Wohnort sowie durch den Aufenthalt in Wien entsteht, eine Vergütung, wie sie für Dienstreisen von Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, in der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.