Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Vorwort
§ 1
Den ausländischen Delegationen der durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 2
Dem Büro des Administrators und den Bediensteten des Büros des Administrators der durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit der endgültigen Beendigung der Tätigkeit der Gemeinsamen Beratungsgruppe außer Kraft.