BundesrechtVerordnungenEinräumung von Privilegien und Immunitäten§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. Dezember 1982
Up-to-date

(1) Die Räumlichkeiten des Büros sind unverletzlich. Die Räumlichkeiten des Büros, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel des Büros genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

(2) Die amtlichen Schriftstücke der Liga der Arabischen Staaten, wo immer sie sich befinden, sowie die zum Büro gehörigen Archive sind jederzeit unverletzlich.

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