BundesrechtVerordnungenEinräumung von Privilegien und Immunitäten§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. Januar 1981
Up-to-date

Die gemäß § 2 Z 1 eingeführten Gegenstände dürfen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb in der Republik Österreich bei sonstiger Nachzahlung der erlassenen Eingangsabgaben nicht verkauft werden.

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