BundesrechtVerordnungenEinräumung von Privilegien und Immunitäten

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

In Kraft seit 01. April 1979
Up-to-date

§ 1

Die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die bei einer oder mehreren internationalen Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit deren Satzungen und Beschlüssen akkreditiert ist, genießt die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Ständige Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.

§ 2

Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermission im Sinne des § 1 genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Mitglieder vergleichbaren Ranges der Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1979 in Kraft.