BundesrechtVerordnungenFörderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung

Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung

In Kraft seit 17. Oktober 1975
Up-to-date

Art. 1

Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird im Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung (§ 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973) nach Maßgabe der vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.