BundesrechtVerordnungenErmächtigungen für BMF gemäß § 15 Bundesministeriengesetz

Ermächtigungen für BMF gemäß § 15 Bundesministeriengesetz

In Kraft seit 20. Juli 1974
Up-to-date

§ 1

(1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973

1. zur Verhandlung von Staatsverträgen

a) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,

b) zur Regelung der Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zoll-, Monopol- und sonstigen Eingangsabgabenwesens und

c) über die Rechts- und Amtshilfe in Abgaben-, Zoll- und Monopolangelegenheiten sowie im Verwaltungsstrafverfahren in diesen Angelegenheiten;

2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten in den in Z 1 aufgezählten Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter.

(2) Zu den Angelegenheiten des Abs. 1 gehören nicht die Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, des Europarates und der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE, ausgenommen aber zollrechtliche Angelegenheiten der ECE.

§ 2

(1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter folgenden Bedingungen erteilt:

1. Vor der Aufnahme von Verhandlungen von Staatsverträgen ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen und die Verhandlungen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten zu führen.

2. Dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist Gelegenheit zu geben, sich jederzeit an Verhandlungen von Staatsverträgen durch Entsendung eines Mitgliedes in die österreichische Verhandlungsdelegation zu beteiligen.

3. Der in § 1 Z 2 erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium oder ein Regierungsoberhaupt ist, im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu führen. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftverkehr in Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter.

(2) Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Verhandlung von Staatsverträgen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Finanzen rechtzeitig schriftlich zu verständigen.