BundesrechtVerordnungenBesorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung

Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung

In Kraft seit 06. August 1969
Up-to-date

Art. 1

Gemäß Artikel 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflußbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.