(1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesentschädigungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen. Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Behelfe zu führen:
a) je ein Register für die im § 12 genannten Geschäftsfälle;
b) ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis (Kartei);
c) eine Sammlung der nach § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu erstattenden Gutachten.
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