BundesrechtVerordnungenVerlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen

Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen

In Kraft seit 13. Dezember 1953
Up-to-date

§ 1

Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz wird für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind oder entlassen werden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung erstreckt.

§ 2

Auf Ansprüche, für die die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß den Bestimmungen des § 4 des Dritten Rückgabegesetzes nach dem 30. Juni 1953 endet, findet die Verordnung keine Anwendung.