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Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
§ 2
§ 2
In Kraft seit 01. Januar 1953
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§ 2 — Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
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Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.
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