BundesrechtVerordnungenDurchführungsverordnung zum Verwaltergesetz§ 3

§ 3

In Kraft seit 09. Januar 1947
Up-to-date

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung gelten sinngemäß für sonstige Vermögenschaften und Vermögensrechte.

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