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Bundesrecht
Verordnungen
Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
§ 10
§ 10 § 10.
In Kraft seit 20. April 1919
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§ 10 § 10. — Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
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Die Vollzugsanweisung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
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