§ 9 Erweiterung bestehender Berechtigungen
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§ 9 Erweiterung bestehender Berechtigungen — 1. WaffV
Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach diesem Bundesgesetz.
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