§ 6 Sonstige verbotene Munition
In Kraft seit 21. Juni 1997
Up-to-date
§ 6 Sonstige verbotene Munition — 1. WaffV
Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Geschossen und Patronen mit Geschossen, die Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind verboten.
§ 1 1. WaffV · 1. WaffV · 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 1 Anforderungen an die Gutachter und Eintragung in die Liste
…Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ( UG ), BGBl. I Nr. 120/2002, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen: 1. Rechtliche Grundlagen, insbesondere…
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