§ 6 Sonstige verbotene Munition
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§ 6 Sonstige verbotene Munition — 1. WaffV
Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Geschossen und Patronen mit Geschossen, die Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind verboten.
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