§ 3d Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen
In Kraft seit 18. Dezember 2015
Up-to-date
Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung gemäß den §§ 3 bis 3c ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hiefür geltenden zollrechtlichen Bestimmungen festzuhalten.
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