§ 5 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt bezüglich der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und stellt dieses Verzeichnis den jeweils gemeinsam Verantwortlichen und auf Anfrage der Datenschutzbehörde in diesem Umfang zur Verfügung.
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