§ 3 Deaktivierungskennzeichen
In Kraft seit 08. April 2016
Up-to-date
DeaktV 2016
(1) Der Ländercode gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Punkt drei des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, die den ermächtigten Gewerbetreibenden (§ 42b Abs. 3 WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9.
(2) Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe zu erfolgen.
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