§ 9 Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung
In Kraft seit 23. August 2014
Up-to-date
ARR 2014
Gliederung
3. Abschnitt Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen
§ 9 Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung
Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß § 8 ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.
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