§ 9 Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung
§ 9 Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung — ARR 2014
§ 9 Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung — ARR 2014
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014
Inkrafttretungsdatum
23. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40164490
Zuletzt nach Updates gesucht am
Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß § 8 ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.
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