§ 7 Landeshauptfrau, Landeshauptmann
In Kraft seit 23. August 2014
Up-to-date
ARR 2014
Gliederung
3. Abschnitt Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen
§ 7 Landeshauptfrau, Landeshauptmann
Die Befugnis jeder Bundesministerin oder jedes Bundesministers, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, die Abwicklung der Förderungen einer Landeshauptfrau oder einem Landeshauptmann und den dieser oder diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach Art. 104 Abs. 2 B-VG. Soweit damit vereinbar, sind die unter § 8 vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen.
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