BundesrechtVerordnungenAllgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln2. Abschnitt Strategische Förderungsausrichtung§ 6

§ 6Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien

In Kraft seit 23. August 2014
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