§ 46 Rechtsanwendung und Verweisungen
§ 46 Rechtsanwendung und Verweisungen — ARR 2014
§ 46 Rechtsanwendung und Verweisungen — ARR 2014
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014
Inkrafttretungsdatum
23. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40164527
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei der Gewährung von Förderungen und bei der Erlassung von Sonderrichtlinien ist insbesondere das Beihilfenrecht der Europäischen Union (einschließlich der Regelungen über EU-kofinanzierte Vorhaben) zu beachten.
(2) Auf die Veranschlagung und Verrechnung von Förderungen sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
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