§ 46 Rechtsanwendung und Verweisungen
In Kraft seit 23. August 2014
Up-to-date
ARR 2014
Gliederung
10. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 Rechtsanwendung und Verweisungen
(1) Bei der Gewährung von Förderungen und bei der Erlassung von Sonderrichtlinien ist insbesondere das Beihilfenrecht der Europäischen Union (einschließlich der Regelungen über EU-kofinanzierte Vorhaben) zu beachten.
(2) Auf die Veranschlagung und Verrechnung von Förderungen sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
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