BundesrechtVerordnungenAllgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln§ 46

§ 46Rechtsanwendung und Verweisungen

(1) Bei der Gewährung von Förderungen und bei der Erlassung von Sonderrichtlinien ist insbesondere das Beihilfenrecht der Europäischen Union (einschließlich der Regelungen über EU-kofinanzierte Vorhaben) zu beachten.

(2) Auf die Veranschlagung und Verrechnung von Förderungen sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen