BundesrechtVerordnungenAllgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln8. Abschnitt Kontrolle und Auszahlung§ 41

§ 41Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung

In Kraft seit 23. August 2014
Up-to-date