§ 41 Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung
§ 41 Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung — ARR 2014
§ 41 Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung — ARR 2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 208/2014
Inkrafttretungsdatum
23. August 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40164522
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei einer Gesamtförderung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 hat der zahlenmäßige Nachweis (§ 40 Abs. 3) jedenfalls alle Einnahmen und Ausgaben der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers zu umfassen. Förderungsnehmerinnen oder Förderungsnehmer, die eine doppelte Buchhaltung führen, haben jedenfalls einen Jahresabschluss samt dem Prüfbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und eine Übersicht über die tatsächlich getätigten Einzahlungen und Auszahlungen vorzulegen.
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